PURYA! – AGB Lieferanten

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferanten und Dienstleister

(Stand Februar 2016)

1. Anwendungsbereich

Diese Bestellbedingungen finden auf alle Bestellungen der PURYA GmbH (im Folgenden Gesellschaft genannt) gegenüber Dritten (im Folgenden Lieferant genannt) Anwendung, einschließlich solchen aus künftigen Geschäftsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Sie gelten ausschließlich. Abweichenden Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn die Gesellschaft stimmt ihr ausdrücklich schriftlich zu.

Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Gesellschaft in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der Lieferanten Ware oder Dienstleistungen vorbehaltlos annimmt.

2. Auftragsbestätigungen, Rücktritt

Alle vom Lieferanten abgegeben Angebote sind für die Gesellschaft unverbindlich, sofern sie von der Gesellschaft nicht schriftlich bzw. per E-Mail bestätigt werden. Mündlich oder schriftlich (E-Mails eingeschlossen) abgegebene Angebote sind für den Lieferanten mindestens 14 Tage ab Abgabe bindend. Erteilte Bestellungen sind schriftlich innerhalb von drei Werktagen vom Lieferanten anzunehmen. Fernmündlicher Abruf von Teilmengen aus einem zuvor schriftlich vereinbarten Gesamtkontingent ist möglich.

Fehler in der Bestellung, insbesondere Schreibfehler, berechtigen die Gesellschaft zur nachträglichen Änderung, soweit der Fehler für den Verkäufer offensichtlich und die nachträgliche Änderung zumutbar ist. Sollte die Bestellung mit der nachträglichen Änderung für den Lieferanten nicht ausführbar sein, ist die Gesellschaft zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass der Lieferant hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann.

Sofern sich die Vermögenslage des Lieferanten nach Vertragsschluss und vor Ausführung der vertragsgegenständlichen Lieferung und/oder Leistung derart verschlechtern, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages in Frage gestellt ist oder berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Lieferanten auftreten, ist die Gesellschaft ohne Vorankündigung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche gegen die Gesellschaft aufgrund oder im Zusammenhang mit einem solchen Rücktritt sind ausgeschlossen.

3. Angebotsunterlagen

An Abbildungen, Rezepturen, Kalkulationen, Plänen und sonstigen technischen und kaufmännischen Unterlagen behält sich die Gesellschaft Eigentums- und Urheberrechte vor.

Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Auf Ziffer 11 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ergänzend verwiesen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen des Lieferanten aus.

Kosten für Verpackung und Transport bis zu dem Bestimmungsort sind in den Preisen enthalten. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer ist hinzuzurechnen.

5. Liefertermine, Leistungsstörungen, Dokumente

Lieferungen haben, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, frei Haus zu erfolgen.

Gefahrübergang erfolgt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Eintreffens der Ware am Bestimmungsort. Bei Werkverträgen geht die Gefahr mit der Abnahme auf die Gesellschaft über. Sollte die Gesellschaft, vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarung, die Kosten des Transports übernehmen, erfolgt der Gefahrüberhang auch erst nach Entladung am Empfangsort.

Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten.

Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferpapieren exakt die Bestellnummer der Gesellschaft anzugeben. Ansonsten sind Verzögerungen in der Bearbeitung durch die Gesellschaft nicht zu vertreten.

Lieferfristen werden ab Bestelldatum gerechnet. Von der Bestellung abweichende Liefertermine in der Auftragsbestätigung des Lieferanten sind nur dann maßgeblich, wenn die Gesellschaft diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangsort, bei sonstigen Leistungen auf deren Abnahme an.

Zur Entgegennahme von nicht vereinbarten Teillieferungen ist die Gesellschaft nicht verpflichtet. Die Gesellschaft ist berechtigt, solche Teillieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurück zu senden und/oder das Zahlungsziel bis zum Erhalt der vollständigen Lieferung entsprechend zu verlängern. Bei Mengenüberschreitungen steht der Gesellschaft das Recht zur Rücksendung für den über die vereinbarte Liefermenge hinausgehenden Teil gleichermaßen zu. Die durch eine nicht vereinbarte Teillieferung oder Mengenüberschreitung der Gesellschaft entstehenden Kosten – wie insbesondere Kosten für erhöhten Bearbeitungsaufwand und etwaige Kosten einer Zwischenlagerung – trägt der Lieferant. Gesetzliche Verzugsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.

Der Lieferant hat die Gesellschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm Umstände erkennbar werden, die eine Verzögerung der Lieferung befürchten lassen. Erklärt sich die Gesellschaft mit der Terminüberschreitung einverstanden, bestimmt sich der Verzugseintritt nach den neu vereinbarten Terminen. Höhere Gewalt entlastet den Lieferanten nur bei Einhaltung der Anzeigeverpflichtung.

Der Lieferant ist der Gesellschaft zum Ersatz sämtlicher mittelbarer und unmittelbarer Schäden verpflichtet, die dieser durch die verspätete Lieferung oder Leistung entstehen, sofern die Verspätung vom Lieferanten und / oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche, deren spätere Geltendmachung vorbehalten bleibt, dar.

Bei Überschreiten des Liefer-/Leistungstermins aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen ist die Gesellschaft berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3%, pauschaliert jedoch höchstens 10% des Bestellwerts zu verlangen, soweit der Lieferant der Gesellschaft nicht die Entstehung eines geringeren Schadens nachweist. Unterbleibt bei der Annahme von Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung der Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann die Vertragsstrafe gleichwohl bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden.

Werden die vereinbarten Liefertermine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, ist die Gesellschaft bei einem Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB sofort und, falls ein solches nicht vorliegen sollte, nach Ablauf einer von der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen gesetzten Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung zu verlangen.

Bei unvorhersehbaren und unabwendbaren schädigenden Ereignissen, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen oder inneren Unruhen und sonstigen Fällen höherer Gewalt, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen oder -termine um die Dauer der leistungshindernden Umstände und Ereignisse , sofern der Lieferant die Gesellschaft binnen 24 Stunden von dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt und dessen voraussichtlicher Dauer schriftlich unterrichtet hat. Dauert der Fall höherer Gewalt länger als einen Monat nach Ablauf des vereinbarten Liefer- oder Ausführungstermins, ist die Gesellschaft berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Fall eines Teilrücktritts durch die Gesellschaft ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn er an der verbleibenden Lieferung und/oder Leistung kein Interesse hat.

Lieferungen haben unter Angabe der vorgeschriebenen Angaben und Kennzeichnungen zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung ist die Gesellschaft dazu berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern. Dies gilt auch für Lieferungen an einen von der Gesellschaft als Empfänger bezeichneten Dritten. Bei Anlieferung auf Paletten ist darauf zu achten, dass nur einwandfreie, tauschfähige Europaletten (DB-Norm) verwendet werden. Sollte die Gesellschaft bei Verarbeitung der gelieferten Ware beschädigte Paletten feststellen, ist die Gesellschaft berechtigt, diese zum Wiederbeschaffungswert zu belasten. Anlieferungen auf Einweg- oder Spezialpaletten muss die Gesellschaft ausdrücklich zugestimmt haben.

Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm gelieferten Verkaufsverpackungen auf seine Kosten mit den in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen, insbesondere dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ der Duales System Deutschland GmbH zu versehen, wenn nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist. Der Lieferant stellt die Gesellschaft von möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter, insbesondere der Duales System Deutschland GmbH, die wegen der schuldhaften Verletzung von Kennzeichnungspflichten des Lieferanten gegen sie geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern frei.

Die ordnungsgemäße Entsorgung von Transportverpackungsmaterial ist Aufgabe des Lieferanten und erfolgt zu seinen Lasten. Im Übrigen richtet sich die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungsmaterial nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Zur Annahme von Lieferungen ist die Gesellschaft nur dann verpflichtet, wenn diese die vereinbarten Spezifikationsmerkmale oder sonstige garantierten Merkmale aufweisen.

6. Zahlung

Die Zahlungen erfolgen innerhalb 30 Tagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb 45 Tagen rein netto.

Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der bestellten Ware.

Zahlungen sind von der Gesellschaft fristgerecht geleistet, wenn sie bis zum Ende der jeweiligen in Absatz (1) und (2) festgelegten Frist von der Gesellschaft auf das Konto des Lieferanten angewiesen sind.

Rechnungen sind stets mit der von der Gesellschaft bei der Bestellung vergebenen Bestellnummer zu versehen, andernfalls beginnt die Zahlungsfrist nicht.

Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis abzutreten.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Gesellschaft im gesetzlichen Umfang zu.

7. Lebensmittelrechtliche Anforderungen

Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Waren einschließlich ihrer Verpackung den jeweils geltenden deutschen und EU-rechtlichen Vorschriften und der jeweiligen Verkehrsauffassung entsprechen und dass sie unter einwandfreien Bedingungen sowie mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Anwendung der erforderlichen Hygiene- und Qualitätskontrollen hergestellt oder behandelt worden sind.

Sofern es sich um Lieferungen von technischem Material, wozu auch Verpackungsmaterial zählt, handelt, wird ferner garantiert, dass dieses dem Stand der Technik entspricht, wobei Bedarfsgegenstände insbesondere den Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zu entsprechen haben.

Auf Wunsch stellt der Lieferant der Gesellschaft Nachweise seiner Kontrollen über die Einhaltung dieser Vorschriften zur Verfügung.
Der Lieferant gewährt der Gesellschaft das Recht, nach vorheriger Anmeldung in üblichen Geschäftszeiten die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb zu überprüfen und die Annahme von Lieferungen abzulehnen, soweit hierbei Qualitätsmängel festgestellt werden.

Der Lieferant stellt die Rückverfolgbarkeit gelieferter Ware bis zum Ursprung sicher, damit in begründeten Fällen, insbesondere bei von der Ware ausgehenden Gefahren für Leib und Leben, notwendige Maßnahmen getroffen werden können. Der Lieferant wird bei der Auswahl seiner Vorlieferanten ebenfalls sicherstellen, dass eine Rückverfolgbarkeit der Ware gewährleistet ist.

8. Mängelansprüche

Der Lieferant schuldet Lieferungen frei von Sach- und Rechtsmängeln.

Der Lieferant hat die am Bestimmungsort geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften einzuhalten.

Haftungseinschränkungen oder – ausschlüsse durch den Lieferanten werden nicht anerkannt.

Bei Vorliegen eines Mangels stehen der Gesellschaft die gesetzlichen Mängelrechte zu. Sie kann nach ihrer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Ist die Nacherfüllung vom Lieferanten nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, kann die Gesellschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung, sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung verlangen. Weitergehende gesetzliche und/oder vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung. Regressansprüche der Gesellschaft gegen Zulieferer infolge der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch Verbraucher gegen die Gesellschaft richten sich nach §§ 478 Abs. 2 und 479 BGB.

9. Rügepflicht

Offensichtliche Mängel wird die Gesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung bzw. Abnahme der Lieferung oder Leistung rügen. Bei Mängeln, die erst später offensichtlich werden (versteckte Mängel), beginnt die Rügefrist mit Erkennen des Mangels.

Bei Lieferung größerer Mengen identischer Waren und/oder erforderlicher Zerstörung der Originalverpackung für die Untersuchung der Ware gilt die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB durch die Untersuchung von Stichproben als erfüllt, sofern die Stichproben geeignet sind, Aufschluss über die Beschaffenheit der gesamten gelieferten Ware zu geben.

Im Ergebnis von Stichprobenprüfungen festgestellte Mängel eines Teils der Lieferung identischer Waren berechtigen die Gesellschaft zur Beanstandung der gesamten Lieferung, sofern die Ergebnisse Aufschluss über die Beschaffenheit der gesamten gelieferten Ware geben.
Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

10. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant stellt sicher, dass die Gesellschaft durch die vertragsgemäße Nutzung bzw. den Verkauf der Ware Schutzrechte Dritter, insbesondere Rezepturen, nicht verletzt.

Er stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts an sie gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn die Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm beruhen.

Die Gesellschaft wird ihn im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich informieren.

11. Eigentumsvorbehalt

Sofern die Gesellschaft Teile dem Lieferanten beistellt, behält sie sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung durch den Lieferanten werden für die Gesellschaft vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der Gesellschaft mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt sie das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Wird das Vorbehaltseigentum mit einer der Gesellschaft nicht gehörenden Sache untrennbar vermischt, gilt Absatz 1 entsprechend. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Lieferant der Gesellschaft anteilsmäßig Miteigentum überträgt.

An bereitgestellten Werkzeugen behält sich die Gesellschaft das Eigentum ebenso vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkezuge ausschließlich für die Herstellung der von der Gesellschaft bestellten Ware einzusetzen.

12. Produkthaftung

Die außervertragliche Produkthaftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Lieferant stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen aus Produkthaftung frei, wenn diese auf einen Fehler der von ihm gelieferten Ware zurückzuführen sind, dessen Ursache in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatz 1 ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit durchzuführenden Rückrufaktionen entstehen. Über Inhalt und Umfang durchzuführender Rückrufmaßnahmen wird die Gesellschaft den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

13. Geheimhaltung, Datenschutz

Dem Lieferanten seitens der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Unterlagen und Muster sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder anderweitig verwertet werden.

Die Gesellschaft behält sich vor, diese Unterlagen jederzeit zurückzuverlangen, wenn der Lieferant gegen solche Pflichten verstößt oder laufende Verträge abgewickelt worden sind.

Der Lieferant ist verpflichtet, über alle ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Gesellschaft bekannt gewordenen Betriebsdaten und Informationen, auch über dessen Kunden, Stillschweigen zu bewahren und seine Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Ausgenommen hiervon sind allgemein öffentlich zugängliche Daten.

Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Daten, die ihr der Lieferant im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen zur Verfügung stellt, insbesondere auch personenbezogene Daten, zu speichern und zu den vertraglichen Zwecken zu verarbeiten.

14. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die von der Gesellschaft jeweils vorgeschriebene Empfangsstelle, für alle Zahlungen der Sitz der Gesellschaft.

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Als Gerichtsstand gilt der Sitz der Gesellschaft, Hamburg.

Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

16. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Klauseln hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine solche zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. die Lücke ausfüllt.